Start: Die hinweisgebende Person leitet den Vorgang ein, indem Sie einen Vorfall meldet. Diese Meldung
wird
von let's whistle erfasst und die hinweisgebende Person erhält unmittelbar eine automatisierte
Eingangsbestätigung. Die Frist nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG wird damit
automatisch gewahrt.
Wiedereinstieg bei Meldestelle Meldungen: Aus Sicht der Meldestelle ist hier das Herzstück von
let's whistle. Hier kann sie jederzeit auf alle Meldungen zugreifen, ebenso gerade erfasste Meldungen. Die
nächste Aktion wird üblicherweise sein,
Details abzurufen.
Die sachbearbeitende Person der Meldestelle kann dann
gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG
prüfen, ob der sachliche
Anwendungsbereich gem. § 2 HinSchG eröffnet ist. Dazu geben wir ihr hilfreiche Hinweise.
Sodann wird sie eine
Stichhaltigkeitsprüfung (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 HinSchG)
durchführen, sowie gegebenenfalls weitere
Informationen anfordern.
Informationen anfordern: Hierbei erhält die hinweisgebende Person eine E-Mail mit der Aufforderung,
weitere Informationen bereitzustellen. Die Meldestelle kann dabei auswählen, ob inhaltliche Informationen
(Sachverhalt) oder Nachweise fehlen. Dies leitet auch den
Chat ein. So kann die Meldestelle problemlos
Kontakt halten (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG).
Chat: Hier können beide Parteien auf die gesamte bisherige Korrespondenz zugreifen und weitere
Nachrichten senden.
Folgemaßnahmen einleiten: Die Meldestelle kann verschiedene Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG in
ihrer "Meldestelle Meldungen"-Übersicht auswählen und wird dann auf das jeweilige Modul weitergeleitet.
Sämtliche ergriffenen Folgemaßnahmen werden dann in der Datenbank gespeichert und dokumentiert.
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Interne Untersuchung durchführen: Wenn interne Untersuchungen geplant oder durchgeführt worden sind,
kann dies hier vermerkt werden.
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An zuständige Stelle verweisen: Hier kann die Meldestelle die hinweisgebende Person mittels einer
automatisierten E-Mail an eine andere zuständige Stelle verweisen.
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Verfahren abschließen: Hat die Meldestelle aus Mangel an Beweisen oder anderen Gründen das Verfahren
abgeschlossen, kann sie das hier vermerken und der hinweisgebenden Person eine automatisierte
Benachrichtigung zustellen.
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Verfahren abgeben: Die Meldestelle kann hier das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen an eine bei
dem Unternehmen für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder eine zuständige Behörde abgeben.
Bei der Übertragung der Meldung werden alle bisher erfassten Informationen gebündelt und aufbereitet. Dabei
kann die sachbearbeitende Person auswählen, ob die hinweisgebende Person über die Abgabe informiert werden
soll.
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Andere Folgemaßnahmen: Sollte die Meldestelle sonstige Folgemaßnahmen ergriffen haben, kann sie dies
der hinweisgebenden Person in der Rückmeldung mitteilen.
Rückmeldung: Zuletzt kann die Meldestelle der hinweisgebenden Person automatisiert eine Rückmeldung
geben (§ 17 Abs. 2 HinSchG). Sie kann sich jedoch auch dazu entscheiden, manuell die
relevanten Daten zu erfassen und der hinweisgebenden Person zu senden. Die Dreimonatsfrist wird bei den
Meldestelle Meldungen angezeigt und sobald die sachbearbeitende Person die Rückmeldung vermerkt hat, als
eingehalten angezeigt.
Dokumentation: Alle Daten werden schließlich in der Dokumentation gespeichert (Pflicht nach
§ 11 Abs. 1 HinSchG) und können dort jederzeit von der Meldestelle abgerufen werden.